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*Als “förderwürdig gelten Personen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Menschen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes, bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (§ 53 Nr. 2 AO).